EBA-Prinzipien für COVID-beeinflusste Daten in IRB-Modellen
1. Das EBA-Prinzip für COVID-19-beeinflusste Daten in IRB-Modellen
Die COVID-19-Pandemie hat die Wirtschaft in der Welt, einschließlich Europa, stark beeinflusst. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat einen Entwurf zu Grundsätzen bezüglich der Verwendung von Daten aus diesem Zeitraum für IRB-Modelle vorgelegt. Diese Grundsätze werden Ende 2022 in das Aufsichtshandbuch aufgenommen. Bei den Klarstellungen der EBA handelt es sich nicht um neue Richtlinien oder Vorgaben, sondern um eine Erläuterung zur Sichtweise der EBA, wie sich aktuelle Richtlinien auf COVID-19-Daten und IRB-Modelle beziehen lassen.
Diese Präzisierung wird notwendig, da die Staaten aufgrund des pandemiebedingten enormen wirtschaftlichen Abschwungs zu außergewöhnlichen Maßnahmen greifen mussten, um negative wirtschaftliche Auswirkungen zu mildern. Folglich könnten die Daten nicht repräsentativ sein. Diese EBA-Klarstellungen wirken sich auf die Modellvalidierung, die Neukalibrierung und die Entwicklung neuer Modelle aus.
Vier Kernprinzipien werden von der EBA vorgestellt:
- Die Richtlinie zur PD-Schätzung, zur LGD-Schätzung und zur Behandlung ausfallender Risikopositionen (EBA/GL/2017/16) gilt auch für den Pandemiezeitraum.
- Eine signifikante Abnahme der Risikogewichte und Modellparameter im Vergleich zur Zeit vor der Pandemie muss eingehend untersucht werden, um sicherzustellen, dass die Daten repräsentativ sind, bevor sie in allen Arten von Modellen verwendet werden.
- Finanzinstitute sollten vorsichtig sein, Standarddaten und Verlustraten, die während des Zeitraums beobachtet wurden, zur Neukalibrierung von IRB-Modellen zu verwenden. Dies gilt insbesondere, wenn sich Ausfälle und Verlustraten deutlich verbessert haben, da dies die langfristigen durchschnittlichen Ausfallraten senken würde. Es muss sichergestellt sein, dass die COVID-19-Unterstützungsmaßnahmen die Performance der Modelle nicht beeinträchtigen.
- Neukalibrierungen von Downturn-LGD-Modellen sollen erst dann durchgeführt werden, wenn ein hohes Maß an Sicherheit besteht, dass die materialisierten Verluste aus Ausfällen während der Pandemie vollständig eingetreten sind.
Übergreifend gilt für alle vier Prinzipien, dass die Finanzinstitute statistische oder wirtschaftliche Schlussfolgerungen aus den während der Pandemie erhobenen Daten mit Vorsicht betrachten müssen. Zudem sollten die Auswirkungen von COVID-19-Unterstützungsmaßnahmen und Details der zugrunde liegenden Treiber untersucht werden, wenn es während des Pandemiezeitraums im Vergleich zur Vorpandemie zu einer signifikanten Änderung der Daten gekommen ist. Die EBA verweist erneut auf ihre generellen Anmerkungen hinsichtlich Daten, die nicht repräsentativ sind und/oder zu einer signifikanten Verringerung der Risikogewichte führen.
1.1 Gültigkeit der Leitlinien für die PD-Schätzung, die LGD-Schätzung und die Behandlung von ausgefallenen Risikopositionen
Das erste Prinzip legt fest, dass alle Anforderungen aus den bisherigen Leitlinien hinsichtlich Daten, die in statistischen Modellen verwendet werden, auch für Daten aus dem Pandemiezeitraum gelten. Wenn die Daten aus dem Zeitraum nicht repräsentativ sind, sollten diese Daten nicht ausgeschlossen werden, sondern stattdessen angemessene Anpassungen des MoC (Margin of Conservatism) erfolgen. Die Auswirkungen der Pandemie und der wirtschaftlichen Gegenmaßnahmen sollten in die Überprüfung der IRB-Modelle einbezogen werden. Um die Nichtrepräsentativität von Daten zu bewerten, sollten insbesondere folgende Bereiche analysiert werden:
- Antragsdaten – unterschiedliche Verteilung der Kundengruppen, die in verschiedenen Zeiträumen einen Kredit beantragen
- Definition von Ausfall – Haben sich Änderungen in der Ausfalldefinition auf die Ausfallquote ausgewirkt?
- Detaillierte Analyse der Änderung der Risikoparameter – Wenn es eine signifikante Änderung der Risikoparameterverteilung gegeben hat, ist dies auf COVID-19 oder idiosynkratische Risikoänderungen zurückzuführen?
- Kreditvergabestandards und Sanierungsrichtlinien – Hat COVID-19 die Kreditvergabestandards und/oder die Sanierungspolitik beeinflusst, die die Risikoparameter oder Ausfallraten verändert haben, wie z. B. Moratorien?
1.2 Signifikante Abnahme der Risikogewichte und -parameter für aktuelle Modelle und Modellentwicklung
Finanzinstitute, die im Vergleich zu 2019 eine signifikante Qualitätssteigerung der IRB-Risikoparameter (und eine direkte Konsequenz auch auf die Risikogewichte) beobachtet haben, sollten eine detaillierte Analyse durchführen, ob diese Änderung eine direkte oder indirekte Auswirkung der Pandemie ist. Wenn sich die Eingabevariablen in den IRB-Modellen erheblich geändert haben, sollte sichergestellt werden, dass die Trennschärfe erhalten bleibt. Die derzeitigen Modelle sollten auf angemessenen wirtschaftlichen Grundlagen basieren. Ist dies nicht der Fall, so müssen die von der EBA festgelegten Verfahren befolgt werden. Für Fälle, in denen der Grund für Veränderungen der Risikoparameter nicht klar ist und/oder die Trennschärfe deutlich abgenommen hat, sollte eine detaillierte Analyse durchgeführt werden, bevor eine neue Modellentwicklung eingeleitet wird. Können Finanzinstitute jedoch feststellen, dass die Gründe für die Abnahme der Risikogewichte auf Veränderungen des idiosynkratischen Risikos zurückzuführen sind, sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich.
1.3 Modell-Rekalibrierung
Vor der Entscheidung, IRB-Modelle unter Verwendung von aktuellen Daten neu zu kalibrieren, sollte besonders darauf geachtet werden, ob sich die Daten in ähnlicher Weise wie bei der Modellentwicklung erheblich geändert haben und ob Änderungen durch wirtschaftliche Maßnahmen (einschließlich Moratorien) beeinflusst werden können. Um die Long-Run Average Default Rate (LRADR) senken zu können, fordert die EBA eine aussagekräftige Analyse, die zeigt, dass die niedrigeren Ausfallraten keine direkte oder indirekte Folge von COVID-19-Unterstützungsmaßnahmen sind. Führt eine Neukalibrierung zu einer niedrigeren LRADR aufgrund der Verwendung von Daten aus der Pandemiezeit, so empfiehlt die EBA diese auf einem späteren Zeitpunkt zu verschieben.
Die EBA-Grundsätze enthalten jedoch Klarstellungen für den Fall, dass ein Modell aus einem bestimmten anderen Grund aktualisiert werden müsste.
1.4 Keine Abschwung-LGD-Rekalibrierungen ohne Sicherstellung, dass Verluste im Zusammenhang mit COVID-19 eingetreten sind.
Die Kernaussage des vierten Prinzips ist, die Downturn LGD-Modelle noch nicht zu aktualisieren und erst Schlüsse aus den Daten von realisierten Verlusten aus Ausfällen während der Pandemie zu ziehen. Die Finanzinstitute sollten die Aktualisierung von LGD-Downturn-Modellen verschieben, bis ein hohes Maß an Sicherheit besteht, dass diese Ausfälle eingetreten sind, und alle relevanten Verlustdaten für die Analyse zur Verfügung stehen.
2. Herausforderungen für Finanzinstitute
Eine Pandemie ist ein außergewöhnliches Ereignis und die Wirtschaftspolitik der Zentralbanken und Regierungen war beispiellos, so dass Daten aus diesem Zeitraum nicht ohne besondere Vorsicht verwendet werden können. Diese Änderungen im Makroumfeld können sich auf die Qualität der IRB-Modelle ausgewirkt haben. Die Risikoparameterverteilungen können sich im Berichtszeitraum erheblich verändert haben. Einige Daten sind möglicherweise nicht repräsentativ.
Eine natürliche Reaktion auf diese Probleme könnte darin bestehen, die Modelle mit den neuesten Daten neu zu kalibrieren. Die EBA hat daher festgestellt, dass es notwendig ist, Einschränkungen und Empfehlungen zu diesem Thema abzugeben, falls die Daten nicht repräsentativ sind und/oder auf eine signifikante Verringerung der Risikogewichte hindeuten. Finanzinstitute sollten Geduld haben und beobachten, ob die Risikoparameter wieder zu den alten Durchschnittswerten tendieren oder nach historischen Kalibrierungen weiterhin ein verringertes Risiko aufweisen.
FCG verfügt über fundierte Erfahrung und Kenntnisse in allen IRB-Bereichen und hat mit einer Mehrheit der nordischen IRB-Banken zusammengearbeitet. Bitte zögern Sie nicht, uns für eine Diskussion über die Auswirkungen von Daten aus der COVID-19-Periode zu kontaktieren.
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